Heute begegnete mir eine Meldung in einer etwas älteren Zeitung.
Heute würde sicher anders entschieden weil...
Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt.
Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt.
Ich war überrascht, dass sich früher schon Gerichte damit beschäftigen mussten.
Was meint Ihr wann diese gerichtliche Entscheidung gefällt wurde?
fragt waldi