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vorgeschriebene Fahrtrichtung???

  • waldi
  • 14. Januar 2016 um 12:00
  • waldi
    Administrator
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    5.624
    • 14. Januar 2016 um 12:00
    • #1

    In letzter Zeit stolpere ich vorwiegend in der Nähe von Bahnübergängen über eine Schilderkombination deren Sinn mir rätselhaft ist.
    Dazu dieses Beispiel.


    Nach dem Bahnübergang steht auf der rechten Seite dieses Schild.


    Oben sehen wir das Verkehrszeichen 306 Vorfahrtsstraße.
    In der Mitte das Verkehrszeichen 209-30 vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus.
    Darunter die Entfernungsabgabe über 14 m.

    Darf ich hier weder rechts noch links abbiegen?
    Gilt die "Vorfahrtsstraße" nur über 14 Meter?

    Hier noch mal die Kreuzung etwas näher.


    Wer kann mir die Situation erklären?
    Haben wir einen Fahrlehrer in unseren Reihen?
    Oder sitz ich nur auf der Leitung? :blink2:


    fragt waldi :174:

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  • Online
    claus-juergen
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    • 14. Januar 2016 um 12:09
    • #2

    hallo Waldi,

    wenn ich diese Schilderkombination richtig interpretiere, gilt das Geradeausfahrgebot über eine Länge von 14 Metern und somit auch für die zweite Einmündung unmittelbar nach der ersten rechts. Du darfst also an der ersten Kreuzung weder rechts zum Friedhof abbiegen noch links abbiegen und auch bei der zweiten Einmündung rechts nicht abbiegen. Durch das Zusatzschild "über 14 m" haben die sich das Gebotsschild "geradeaus" gespart. Vielleicht war das eine billiger als das andere...

    Das Schild Vorfahrtstraße gilt so lange, bis es durch ein anderes Vorfahrt regelndes Verkehrsschild aufgehoben wird und somit weiter als 14 Meter.

    grüsse

    jürgen

  • Gast001
    Gast
    • 14. Januar 2016 um 15:16
    • #3

    Und das soll man im Vorbeifahren (v.a. als Fremder) alles erkennen?
    Zuerst die rote Infotafel mit den Hinweisschildern, kurz danach die Verkehrsschilder...
    Wenn ich als Fremde zum Friedhof wollte, würde ich glattweg rechts abbiegen, so wie die Infotafel es anzeigt.
    Wie sonst??

    Ts ts ts...
    :shock::\\6

    Gruß,
    Elke

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